Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen

     

    I. Allgemeines

    Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

    II. Angebot und Lieferung

    1. Angebote sind stets freibleibend.
    2. Der Käufer ist an Bestellungen höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
    3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. das verbindliche Angebot des Verkäufers maßgebend.
    4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
    5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist er berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Das gleiche gilt, falls der Käufer Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

    III. Preis und Zahlung

    1. Der Preis gilt ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferfrist jedoch – mindestens 4 Monate – gebunden. Gerät der Käufer aus Gründen die er selbst zu vertreten hat mit der Abnahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die durch den Verzug entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
    2. Die Zahlung ist sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
    3. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
    4. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in dem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
    5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer/Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Verkäufer/Auftragnehmer an- erkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Verkäufers/Auftragnehmers stehen.

    IV. Lieferfristen und Verzug

    1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Frei- gaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten.
    5. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
    6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit oder Verzug bleibt unberührt.

    V. Gefahrübergang und Transport

    1. Versandweg und -mittel sind der Wahl des Verkäufers über- lassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
    2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.
    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
    4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 (Mängelrüge) entgegenzunehmen.

    VI. Eigentumsvorbehalt

    1. Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw. dann behält sich der Verkäufer das Eigentums- recht bis zu völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegen- stand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
    2. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher offener Forderungen, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers an diesen abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    3. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
    4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

    VII. Mängelrüge und Beanstandungen

    Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft so gilt § 377 HGB.

    VIII. Gewährleistung

    1. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
    2. Alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als fehlerhaft, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt heraus- stellen, werden ersetzt oder ausgebessert.
    3. Die Gewährleistung beträgt: bei privater Nutzung für Neugeräte 24 Monate ab Übernahme, für Gebrauchtgeräte und Reparaturen 12 Monate; bei gewerblicher Nutzung für Neugeräte, Gebrauchtgeräte und Reparaturen 12 Monate. Bei gewerblich genutzten Geräten besteht außerdem keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Nacherfüllungsanspruchs.
    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehler- hafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs- mittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschul- den des Verkäufers zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr übernommen für fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, soweit sie nicht auf einer mangelhaften Montage oder Betriebsanleitung beruhen.
    5. Bei Gebrauchtmaschinen und -geräten sind alle Bauteile, die im Betrieb einer Abnutzung unterliegen von der Gewährleistung ausgenommen. Insbesondere betrifft das alle mechanisch bewegten Teile und alle Elektro-und Elektronikbauteile (z.B. Lager, Wellen, Räder, Kettenräder, Ketten, Keilriemen, Keilriemenscheiben, Kolben, Pleuel, Membranen usw.). Gleiches gilt für Bauteile die im Betrieb in unmittelbarer Berührung mit bewegten Teilen sind (z.B. Büchsen, Düsen u.ä.). Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig grosser Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
    7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
    9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind aus- geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    10. Die Gewährleistung für gebrauchte Maschinen und Geräte schließt alle Bauteile, die im Betrieb einer Abnutzung unter- liegen von der Gewährleistung aus. Insbesondere betrifft das alle bewegten Teile und alle Elektro- und Elektronikbauteile (z.B. Lager, Wellen, Räder, Kettenräder, Ketten, Keilriemen, Keilriemenscheiben, Kolben, Büchsen, Pleuel, Düsen, Membranen usw.) sowie Bauteile die im Betrieb in unmittelbarer Berührung mit bewegten Teilen sind (z.B. Büchsen, Düsen, Lagersitze u.ä.).

    IX. Allgemeine Haftungsbeschränkung

    Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.

    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt.
    2. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

    XI. Informationspflicht alternative Streitbeilegung gem. Art. 14I ODR – VO und § VSBG 1

    Nichtteilnahme an Schlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
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